Maskenpflicht in Praxen gilt ab dem 1. Oktober

Zum 1. Oktober wird die FFP2-Maskenpflicht für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher bundesweit auch in ambulanten medizinischen Einrichtungen eingeführt. Dazu gehören unter anderem Praxen, Tageskliniken, Dialyseeinrichtungen oder Rettungsdienste. Mit der Neufassung des Infektionsschutzgesetzes sollen vor allem vulnerable Gruppen geschützt werden.

Bereits beim Zugang zur Praxis müssen Patientinnen und Patienten, Begleitpersonen sowie Besucherinnen und Besucher eine FFP2-Maske tragen, nicht nur im Wartezimmer. Die FFP2-Maskenpflicht gilt für diesen Personenkreis nach dem heutigen Stand bis zum 7. April 2023 – und zwar unabhängig von einer durch den Deutschen Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite zur Verhinderung von COVID-19.

Von der Maskenpflicht befreit sind folgende Personen:

  • Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  • Personen, die ärztlich bescheinigt auf Grund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung keine Maske tragen können
  • Gehörlose oder schwerhörige Menschen und ihre Begleitpersonen.

Quelle: Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz